Satzung und Ordnungen

S A T Z U N G

Bund Deutscher Architektinnen und Architekten (BDA)

Landesverband Sachsen e. V.                       

1. Name, Rechtsstellung, Gebiet

1.1 Der Verein führt den Namen „Bund Deutscher Architektinnen und Architekten BDA, Landesverband Sachsen e. V.“. (im folgenden BDA Sachsen genannt). Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Leipzig.

1.2 Der BDA Sachsen ist im Vereinsregister eingetragen.

1.3 Der BDA Sachsen ist eine Vereinigung freiberuflich tätiger Architekten und Architektinnen, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz in Sachsen haben.

1.4 Der BDA Sachsen ist korporatives Mitglied des Bundes Deutscher Architekten, BDA e. V. Sitz Berlin (im folgenden Bundesverband genannt).

1.5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

2. Ziele und Aufgaben des BDA

In Übereinstimmung mit der Satzung des Bundesverbandes setzt sich der BDA Sachsen folgende Ziele und Aufgaben:

2.1 Ziel des BDA ist die Qualität des Planens und Bauens in Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und der Umwelt.

2.1.1 Der BDA Sachsen versteht sich als Ort kritischer Auseinandersetzung in allen Bereichen des Planens und Bauens und fördert die Diskussion in der Öffentlichkeit.

2.1.2 Der BDA unterstützt die Entwicklung des Planens und Bauens und fördert Forschung und Experimente.

2.1.3 Der BDA fördert das Zusammenwirken aller am Planungs- und Bauprozess Beteiligten.

2.1.4 Der BDA stellt sich aktuellen Aufgaben und macht diese zu Schwerpunkten seiner Arbeit.

2.2 Ziel ist es, die Unabhängigkeit der Planung zu gewährleisten.

2.2.1 Der BDA Sachsen fordert die Beteiligung der Architekten und Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen an der Definition und Formulierung der Aufgaben.

2.2.2 Der BDA Sachsen fordert die objektive Ermittlung der besten Lösung im freien geistigen Wettbewerb.

2.2.3 Der BDA Sachsen fordert deutliche Funktionstrennung innerhalb der Partnerschaft zwischen Auftraggeber und nicht weisungsgebundenen Architekten und Architektinnen, Stadtplanern und Stadtplanerinnen.

2.2.4 Der BDA Sachsen fordert die zentrale Stellung des Architekten im Planungs- und Bauprozess.

2.2.5 Der BDA Sachsen fordert eine angemessene und leistungsbezogene Honorierung der Architekten

2.3 Ziel des BDA ist die ständige Reflexion der sich wandelnden Anforderungen an Planen und Bauen.

2.3.1 Der BDA Sachsen macht sich und anderen den notwendigen Wandel im Berufsbild bewusst.

2.3.2 Der BDA Sachsen fördert die darauf bezogene Ausbildung und ständige Weiterbildung.

2.4 Der Landesverband unterstützt mit seiner Arbeit die Ziele des Bundesverbandes Zur Erreichung seiner Ziele nimmt der BDA Sachsen Einfluss auf die Öffentlichkeit und die politische Willensbildung, ohne sich als Verband parteipolitisch zu betätigen. Er bringt Initiativen in die Arbeit der Architektenkammer ein. Dabei vertritt der BDA Sachsen die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder und beteiligt junge Architekten und Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen frühzeitig an den Aufgaben des BDA. 

3. Mitgliedschaft

3.1 Der BDA Sachsen hat

3.1.1 ordentliche Mitglieder,

3.1.2 außerordentliche Mitglieder,

3.1.3 Ehrenmitglieder

3.2 Die Mitgliedschaft ist persönlich. Sie erfolgt durch Berufung und deren schriftliche Annahme.

3.3 Voraussetzungen für die Berufung sind: persönliche Integrität, überdurchschnittliche, durch eigene Arbeiten nachgewiesene berufliche Befähigung und persönliche Einstellung zum Beruf, die mit den Zielen des BDA übereinstimmt.

3.4 Zu ordentlichen Mitgliedern können berufen werden: Freie Architekten und Architektinnen und Stadtplaner und Stadtplanerinnen aus allen Bereichen der Berufsausbildung, sowie Lehrende an Ausbildungsstätten für Architekten und Stadtplaner.

3.5 Zu außerordentlichen Mitgliedern können beamtete und angestellte Architekten und Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen sowie Angehörige anderer Berufsgruppen, auch ausländischer Staatsangehörigkeit, berufen werden. Die Vorraussetzungen für die Berufung ergeben sich aus Ziff. 3.3, die entsprechend anzuwenden ist.

3.6 Ordentliche und außerordentliche Mitglieder können wegen besonderer Verdienste um den BDA zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

3.7 Ordentliche und außerordentliche Mitglieder werden vom Landesvorstand aufgrund der Vorschläge der Berufungsausschüsse berufen. Einzelheiten des Berufungsverfahrens regelt die von der Mitgliederversammlung beschlossene Berufungsordnung. Die durch die Berufung begründete Mitgliedschaft wird rechtswirksam, sobald das vom Landesvorsitzenden unterzeichnete Berufungsschreiben ausgehändigt ist.

3.8  Entfällt ersatzlos

3.9 BDA Stiftung
Die Mitgliedschaft im Landesverband schließt die Mitgliedschaft in der BDA-Stiftung des Bundesverbandes ein.           

3.10 Die Mitgliedschaft erlischt:

3.10.1 durch schriftliche Erklärung des Mitglieds zum Jahresschluss mit Frist von drei Monaten, 

3.10.2 durch Vorstandsbeschluss nach vorangegangenem Antrag, wenn die Voraussetzungen, die zur Berufung geführt haben, nicht mehr zutreffen. Das Mitglied ist vorher durch den Vorstand anzuhören.

3.10.3 durch Vorstandsbeschluss, wenn das Mitglied trotz dreimaliger Mahnung, davon einmal mit Fristsetzung, ein weiteres Mal unter Androhung des Ausschlusses und per Einschreiben mit der Zahlung eines Jahresbeitrages rückständig ist,

3.10.4 wenn das Verbandsgericht den Ausschluss eines Mitgliedes rechtskräftig beschlossen hat,

3.10.5 durch Tod des Mitgliedes.

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1 Die Mitglieder haben die Interessen des BDA zu vertreten. Untereinander sind sie zu kollegialem Verhalten verpflichtet.

4.2 Die Satzung sowie die Beschlüsse der Organe des BDA sind für Mitglieder verbindlich. Sie sind verpflichtet, sich den Entscheidungen der Verbandsgerichte zu unterwerfen.

4.3 Ordentliche Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit verpflichtet. Bei den Zusammenkünften, Veranstaltungen und Aktionen des Landes – und Bundesverbandes wird ihre persönliche Beteiligung gefordert. 

4.4 Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung der eigenen Initiativen, soweit sie im Interesse der Ziele des Bundes liegen. Sie haben den Anspruch auf Information und Hilfe in beruflichen Fragen.

4.5 Die Mitglieder sind aufgefordert dem Vorstand bzw. der Regionalgruppe geeignete Kandidaten für die Berufung in den BDA vorzuschlagen

4.6 Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, ihrer Berufsbezeichnung die Buchstaben „BDA“ hinzuzusetzen.

4.7 Außerordentliche Mitglieder sind berechtigt, die Bezeichnung „Außerordentliches Mitglied des BDA“ zu führen. 

4.8 Das Mitglied ist zur jährlichen Beitragszahlung verpflichtet 

4.9 Die Mitglieder sind gehalten, nicht lediglich die Privatsphäre berührende Streitigkeiten untereinander vor Anrufung der ordentlichen Gerichte durch einen jeweils einzusetzenden Schlichtungsausschuss zu regeln.

4.10 Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an den Versammlungen teilzunehmen und sind in Fragen sachlicher Zielsetzung stimmberechtigt. Bei Satzungsänderungen, bei

einer Abstimmung zur Auflösung des Vereins sowie bei Wahlen zu den Organen des Landesverbandes haben sie kein Stimmrecht und sind nicht wählbar.

4.11 Mitglieder nehmen als Bewerber oder Jurymitglied nur an solchen Wettbewerben teil,

die mit Zustimmung des jeweiligen Landeswettbewerbsausschusses durchgeführt werden.

4.12 Mitglieder dürfen im Rahmen ihrer Tätigkeit keine Provisionen und Geldgeschenke annehmen. Das gilt auch für andere Zuwendungen, die geeignet sind, die Handlungsfreiheit des Mitgliedes zu beeinträchtigen.

4.12 Mitglieder beachten die Rechte und Pflichten, die aus dem Urheberrechtsgesetz hervorgehen 

5. Berufsgrundsätze

5.1 Der Architekt BDA soll sich durch sein berufliches und außerberufliches Verhalten der gesellschaftlichen Achtung und des Vertrauens des BDA würdig zeigen.

5.2 Die Urheberschaft an künstlerischen Arbeiten nimmt er nur dann für sich in Anspruch, wenn sie unter seiner persönlichen Leitung geschaffen sind. Er achtet die Urheberschaft anderer.

5.3 Er enthält sich jeder aufdringlichen Form geschäftlichen Wettbewerbs.

5.4 Seine beruflichen Leistungen bietet er nicht unter den Sätzen der jeweiligen gültigen Gebührenordnung an.

5.5 Der Architekt BDA darf durch keine wirtschaftliche Beteiligung oder Betätigung gebunden sein, die seine unabhängige, treuhänderische Stellung gegenüber dem Bauherren zweifelhaft macht. Er darf an der Herstellung, Vermittlung oder Finanzierung von Bauwerken oder Grundstücken nur dann beteiligt sein, wenn er selbst auch Bauherr dieser Objekte ist. 

6. Gliederung, Aufgaben und Zuständigkeit des Landesverbandes

6.1 Der Landesverband ist in Gruppen gegliedert.

6.2 Dem Landesverband obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

6.2.1 Verwirklichung der in Ziffer 2 genannten Ziele und Aufgaben des BDA auf Landesebene,

6.2.2 Erfüllung von Bundesaufgaben, die ihm vom Bundesvorstand übertragen werden,

6.2.3 Berufung von Mitgliedern,

6.2.4 Durchführung von Verbandsgerichtsverfahren in erster Instanz,

6.2.5 Festsetzung von Beiträgen für den Landesverband sowie die Verfügung über etwa vorhandenes Vermögen,

6.2.6 Entscheidung über die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Organe des Landesverbandes sowie die Durchführung aller geschäftlichen und organisatorischen Maßnahmen im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung.

7. Organe des Landesverbandes 

7.1 Organe des Landesverbandes sind die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung und der Landesvorstand.

8. Die ordentliche Mitgliederversammlung

8.1 Sie muss mindestens einmal im Kalenderjahr vom Landesvorstand einberufen werden. Ihre Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der vom Landesvorstand beschlossenen Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen. Zusätzliche Anträge müssen schriftlich mindestens 8 Tage vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle des Landesverbandes eingegangen sein. Sie sind allen Mitgliedern vor Beginn der Versammlung schriftlich bekannt zu geben.

8.2 Über die Zulassung später gestellter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Zulassung eines später gestellten Antrags auf Auflösung ist nicht möglich. 

8.3  Teilnahmeberechtigt sind alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder. Alle Entscheidungen werden persönlich durch Abstimmung getroffen. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für die Verwendung des Vermögens und für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Alle Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht ein stimmberechtigtes Mitglied geheime Abstimmung wünscht. Ziffer 11.3 bleibt unberührt.

8.4 Über die Auflösung des Landesverbandes und die dadurch bedingte Entscheidung über die weitere Verwendung des vorhandenen Vermögens kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen muss mindestens ein Drittel der in der Mitgliederliste eingetragenen ordentlichen Mitglieder betragen. 

8.5 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

8.5.1 Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,

8.5.2 Genehmigung des Berichtes der Rechnungsprüfer, 

8.5.3 Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung.

8.5.4 Beratung und Beschlussfassung über Aufgaben, Aktionen und Schwerpunkte der weiteren Arbeit im Sinne der Ziffern 2.1 bis 2.4, 

8.5.5 Beschlussfassung über die Geschäftsführung des Landesvorstandes, die Verwendung des Vermögens, über Satzungsänderungen und die Auflösung des Landesverbandes,

8.5.6 Festsetzung des Haushaltsplanes,

8.5.7 Festsetzung der Beiträge,

8.5.8 Genehmigung der Geschäftsordnung

8.5.9 Erlass der Berufungsordnung,

8.5.10 Wahl des Landesvorstandes, der Rechnungsprüfer und der Mitglieder des Verbandsgerichtes auf die Dauer von drei Jahren. Die Gewählten bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt

8.5.11 Ernennung von Ehrenmitgliedern.

8.6 Die Beratungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern spätestens binnen 4 Wochen nach der Mitgliederversammlung zuzuleiten.

8.7  Die Mitgliederversammlung kann in Ausnahmefällen online stattfinden und Mitgliederrechte können im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden.

9. Die außerordentliche Mitgliederversammlung

9.1 Diese ist vom Landesvorstand einzuberufen, wenn der Landesvorstand es beschließt oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder (auch außerordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder) die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

9.2 Diese Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen. In dringenden Fällen kann der Landesvorstand die Einberufungsfrist kürzen. 

10. Landesvorstand

10.1 Der Landesvorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden und einem oder einer stellvertretenden Vorsitzenden sowie aus bis zu sieben möglichen weiteren Vorstandsmitgliedern.

10.2 Die Mitglieder des Landesvorstandes sollen sich aus bis zu 4 möglichen Mitgliedern des Regierungsbezirkes Dresden, bis zu 3 möglichen Mitgliedern des Regierungsbezirkes Leipzig und bis zu 2 möglichen Mitgliedern des Regierungsbezirkes Chemnitz zusammensetzen.

10.3 Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der oder die Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie sind – jeder für sich allein – vertretungsberechtigt.

10.4 Der oder die Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende sind die beiden bevollmächtigten Vertreter im Bundesvorstand. 

10.5 Im Falle des Ausscheidens des oder der Vorsitzenden aus Ihrem Amt vor Ablauf der Wahlperiode wählt eine außerordentliche Mitgliederversammlung einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin.

10.6 Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf drei Jahre gewählt. Für das gleiche Vorstandsamt sind zwei Wiederwahlen zulässig, wobei für die zweite Wiederwahl eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist. Die Gewählten bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Für die Wahl des Landesvorsitzenden kann jedes Mitglied auf eigene Initiative seine Stimme an ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich übertragen. Ein ordentliches Mitglied kann nicht mehr als eine Stimmvollmacht übernehmen. Entfällt auf zwei Mitglieder die gleiche Stimmenzahl, so entscheidet das Los. 

10.7 Der Landesvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

10.7.1 Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

10.7.2 Beschluss und Veranlassung von Maßnahmen zur Verwirklichung der Aufgaben und Ziele zu Ziffern 2.1 bis 2.4 sowie zur Erfüllung von Bundesaufgaben gem. Ziffer 6.2.2, 

10.7.3 Einberufung der Mitgliederversammlung,

10.7.4 Berufung von ordentlichen uns außerordentlichen Mitgliedern nach Maßgabe der Berufungsordnung,

10.7.5 Entscheidung über Löschung von Mitgliedschaften nach Ziffern 3.10.2 und 3.10.3

10.7.6 Vertretung des BDA auf Landesebene,

10.7.7 Erledigung der lfd. Geschäfte und Überwachung des Haushaltes,

10.7.8 Überwachung der Durchführung bzw. Einhaltung der Satzung.

10.8 Der Landesvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Vorstandsmitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der oder die Vorsitzende oder der oder die stellvertretende Vorsitzende und mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.

11. Gruppen

11.1 Die Mitglieder schließen sich innerhalb des Landesverbandes zu regionalen Gruppen zusammen. Die Mitgliederzahl der Gruppen sollte nicht unter 10 liegen. Der räumliche Geltungsbereich folgt entweder den staatlichen Regionalgrenzen oder planerischen und Gebietsentwicklungstendenzen.

11.2.  Als Regionalgruppen werden Chemnitz, Dresden und Leipzig in den Grenzen der Regierungsbezirke festgelegt.

11.3  In den Gruppen liegt ein besonderer Schwerpunkt der Aktivität des BDA. In regelmäßigen Zusammenkünften soll der notwendige Gedankenaustausch stattfinden, der die Grundlage für spontane Aktivität, kritische Auseinandersetzung, Anregungen und Informationen bildet.

11.4 Darüber hinaus obliegen den Gruppen folgende Aufgaben:

11.4.1 Die Verwirklichung der in Ziffer 2 genannten Ziele und Aufgaben des BDA im Gebiet der Gruppe,

11.4.2 die Erfüllung von Bundes- und Landesaufgaben, soweit sie der Gruppe übertragen werden,

11.4.3 die Entscheidung über Art, Zusammensetzung und Arbeitsweise der Gruppen, sowie die Durchführung aller geschäftlichen und organisatorischen Maßnahmen im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung,

11.5 Die Gruppe führt die Bezeichnung „Bund Deutscher Architektinnen und Architekten BDA“ unter Hinzufügung des Gruppennamens. 

12. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Landesverbandes läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember.

13. Verbandsgerichtsbarkeit

Das Verbandsgericht besteht aus mindestens 2 Mitgliedern. Die Mitglieder des Verbandsgerichtes werden in offner Wahl auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Reihenfolge, in der die Mitglieder zur Mitwirkung im Verbandsgericht berufen werden, richtet sich nach der erhaltenen Stimmenzahl. Entfällt auf 2 Mitglieder die gleiche Stimmenzahl, so entscheidet das Los.

13.1 Ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die gegen die Satzung verstoßen, die sich unkollegial oder sonst in einer Weise verhalten, die dem Ansehen des BDA abträglich ist, unterliegen der Verbandsgerichtsbarkeit.

13.2 Die Verbandsgerichte können erkennen auf:

13.2.1 Entlastung,

13.2.2 Einstellung wegen Geringfügigkeit,

13.2.3 Verweis,

13.2.4 Androhung des Ausschlusses aus dem Bund,

13.2.5 Ausschluss. 

13.2.6 Neben den Strafen zu 13.2.3 bis 13.2.5 kann auch auf Geldbußen von 50,– Euro bis zu 5.000,- Euro und auf Entziehung der Ehrenämter erkannt werden. Die Geldbußen sind der BDA-Stiftung zur Verfügung zu stellen.

13.3 Zur Durchführung des Verbandsordnungsverfahrens ist das beim Landesverband gebildete Verbandsgericht als erste Instanz, das beim Bundesverband gebildete Bundesgericht als Revisionsinstanz zuständig.

Verbandsgericht und Bundesgericht entscheiden in einer Besetzung von jeweils drei Mitgliedern (dem oder der Vorsitzenden und zwei Beisitzern oder Beisitzerinnen).

Ist der oder die Beschuldigte ein außerordentliches Mitglied, so muss ein Beisitzer oder eine Beisitzerin ebenfalls außerordentliches Mitglied sein.

Ein Mitglied des Bundesgerichts muss von dem Landesverband entsandt sein, dem der oder die Beschuldigte angehört.

Ein weiteres Mitglied des Bundesgerichts muss die Befähigung zum Richteramt haben.

Die Mitglieder des Verbandsgerichtes werden von der Mitgliederversammlung des Landesverbandes, die Mitglieder des Bundesgerichts vom Bundesvorstand gewählt.

13.4 Sobald dem Landesvorstand Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht eines pflichtwidrigen Verhaltens eines Mitglieds begründen, ist der Vorstand verpflichtet, ein Aufklärungsverfahren durchzuführen. In diesem Verfahren ist der oder die Beschuldigte zu hören.

Wird der Verdacht im Aufklärungsverfahren nicht entkräftet, leitet der Vorstand das Verbandsgerichtsverfahren ein. 

13.5 Die Einzelheiten des Verbandsgerichtsverfahrens ergeben sich aus der Verbandsordnung des BDA vom 08.12.1972 in der jeweils gültigen Fassung. Diese Verbandsordnung gilt mit unmittelbar verpflichtender Wirkung für den Landesverband und seine Mitglieder.

Wird im Verbandsgerichtsverfahren die Schuld des oder der Betroffenen festgestellt, so werden ihm oder ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Wird das Verfahren eingestellt, so entscheidet das einstellende Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.

14. Vertretung im Bundesvorstand

14.1 Die Vertretung des BDA Sachsen im Bundesvorstand besteht aus der bzw. dem Landesvorsitzenden und seinem Stellvertreter.

14.2 Die auf der Bundessatzung beruhenden Beschlüsse des Bundesvorstandes sind für den BDA Sachsen und seine Mitglieder verbindlich.

15. Auflösung des Landesverbandes

15.1 Satzungsänderungen und Auflösungen des BDA Sachsen können nur von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Gleichzeitig mit einem Auflösungsbeschluss verfügt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Verbandsvermögens.

16.  Geltung der Satzung

Diese Satzung ersetzt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung am 09.07.2021 die hiermit außer Kraft gesetzte Satzung vom 02.03.2018.

Weitere Dokumente:

Downloads