Mitgliedschaft

Ordentliche und außerordentliche Mitglieder werden in den BDA berufen.

Voraussetzungen für die Berufung als ordentliches Mitglied:

  • Mitgliedschaft in einer Architektenkammer,
  • freiberufliche Tätigkeit oder Professur an einer Ausbildungsstätte für Architekten,
  • überdurchschnittliche Befähigung zur Ausübung des Berufes,
  • persönliche Integrität und Kollegialität,
  • Bereitschaft, die Ziele und Aufgaben des BDA aktiv zu unterstützen.

Zu außerordentlichen Mitgliedern können beamtete und angestellte Architekten, z.B. leitende Mitarbeiter der Bauverwaltungen, sowie Angehörige anderer Berufsgruppen berufen werden, die sich durch ihre Unterstützung für die Ziele und Interessen des BDA bemerkbar gemacht haben.

Berufungsverfahren:
In der Regel werden junge Kollegen oder Kolleginnen von BDA-Mitgliedern zur Berufung vorgeschlagen. Bei Interesse an einer Mitgliedschaft sollte sich der Bewerber/die Bewerberin an ein ihm bekanntes BDA-Mitglied wenden und um Empfehlung gegenüber dem Vorstand der jeweiligen Kreisgruppe bzw., wo keine Kreisgruppe existiert, der Bezirksgruppe bitten. Dieser wird sich über die Eignung des Kollegen/der Kollegin ein Bild verschaffen und bei positivem Urteil das Berufungsverfahren einleiten.
Der Berufungsausschuß, der auf Bezirksgruppenebene eingerichtet ist, trifft anhand einer vorgelegten Mappe eine Vorentscheidung über die Berufung des neuen Mitglieds. Die eigentliche Berufung erfolgt dann auf Beschluß des Landesvorstandes hin, dem der Berufungsausschuß sein Votum weiterleitet.
Mit der Berufung in den BDA wird das ordentliche Mitglied beitragspflichtig. Außerordentliche Mitglieder zahlen einen reduzierten Beitrag. Für junge Mitglieder, deren Büro noch im Aufbau begriffen ist, gibt es in den ersten beiden Jahren der Mitgliedschaft die Möglichkeit der Beitragsreduzierung.